Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB (nachfolgend auch „Kanzlei“ genannt) u.a. über die Webseite www.flatrateip.com (und damit verbundene Webseiten) angebotenen juristischen Dienstleistungen, welche im Rahmen eines Mandatsverhältnisses von der Kanzlei bearbeitet werden. Bei unverbindlichen Auskünften (etwa bei einer kostenlosen Ersteinschätzung per Telefon sowie ohne schriftliche Bestätigung) wird kein Mandatsverhältnis begründet und diese AGB kommen nicht zur Anwendung. Eine Haftung wird für derartige Auskünfte nicht übernommen.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer nach § 14 BGB, nicht jedoch an Verbraucher nach § 13 BGB bzw. solche nach § 1 Abs. 1 PAngV.

(2) Mit Beauftragung der jeweiligen Dienstleistung kommt ein verbindliches Mandatsverhältnis hierüber zustande. Der Auftraggeber erklärt sich durch die Auftragserteilung mit der Geltung dieser AGB einverstanden.

(3) Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Kanzlei anwendbar.

§ 2 Mandatsumfang, Vertragsschluss, Laufzeit

(1) Der Umfang des Mandats richtet sich nach der jeweils beauftragten und ggf. nach der auf der jeweiligen Webseite bzw. im Rahmen eines individuellen Angebots näher präzisierten Beschreibung (und soweit erwähnt den dort genannten Kosten und Gebühren) und diesen AGB. Die vereinbarte Tätigkeit umfasst dabei z.B. die Anmeldung von Schutzrechten, Schutzrechtsrecherchen sowie die Durchsetzung von und Verteidigung gegen Ansprüche (z.B. bei Abmahnungen) und weitere Beratungsangebote (wie Verträge/Vertragsprüfungen oder gutachterliche Prüfungen). Ist für die Kanzlei absehbar, dass umfangreichere Tätigkeiten erforderlich sind, die nicht mehr von einem genannten Pauschalangebot umfasst sind, informiert sie den Auftraggeber rechtzeitig hierüber. Neben den angebotenen, standardisierten „Beratungspaketen“, können andere Leistungen bzw. Zusatzleistungen optional vereinbart und beauftragt werden.

(2) Soweit nicht anders geregelt, legt die Kanzlei bei ihrer Auftragsdurchführung sowie rechtlichen Prüfung und Bewertung ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht – sowie im Fall von Schutzrechtsanmeldungen die jeweils dafür geltenden Vorschriften – zugrunde und prüft diese. Eine steuerrechtliche Beratung sowie Hinweise auf mögliche steuerrechtliche Probleme sind nicht Gegenstand des Mandats und findet auch nicht statt. Ist absehbar, dass ein Mandat ein nicht von der Kanzlei bearbeitetes Rechtsgebiet oder ausländische Rechtsordnungen berührt, so weist die Kanzlei im Regelfall darauf hin und schlägt ggf. die Beauftragung eines dritten Anwalts vor und stellt zu diesem bei Bedarf den Kontakt für den Mandanten her.

(3) Bei einer Anfrage über die Webseite erhält der Auftraggeber – ggf. im Anschluss an eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung mit weiteren Hinweisen – zusätzliche Informationen zur jeweils gewünschten Dienstleistung (z.B. zum Leistungsumfang) sowie idR ein Angebot per E-Mail. Findet die Anfrage direkt per E-Mail statt, schickt die Kanzlei (u.a. nach weiterer Abklärung) ebenfalls Informationen sowie im Regelfall auch ein Angebot. Das übermittelte Angebot kann der Auftraggeber – ggf. innerhalb einer näher präzisierten Zeit – per E-Mail, Telefon oder auf andere Weise annehmen. Erst hierdurch kommt das Mandatsverhältnis zustande. Im Anschluss daran wird ihm die Rechnung für die beauftragte Tätigkeit übermittelt und die Bearbeitung beginnt nach Zahlungseingang.

(4) Die Dauer des Mandatsverhältnisses richtet sich nach der jeweils beauftragten Dienstleistung. Das Mandatsverhältnis kann während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund (z.B. fehlender Zahlung) gekündigt werden.

§ 3 Präzisierungen zum Mandatsumfang und Haftung bei Schutzrechtsanmeldungen, -recherchen und -überwachungen

(1) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kanzlei lediglich die vereinbarte Leistung, jedoch – insbesondere bei der Anmeldung von Schutzrechten – keinen konkreten Erfolg (wie etwa eine erfolgreiche Registrierung/Erteilung des jeweiligen Schutzrechts) schuldet.

(2) Die Kanzlei empfiehlt dem Auftraggeber vor der Anmeldung eines Schutzrechts zur Vermeidung von Konflikten eine entsprechende Recherche nach möglicherweise entgegenstehenden Rechten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wie dies z.B. in den „Premium-Paketen“ oder ggf. in separaten Paketen angeboten wird. Verzichtet der Auftraggeber hierauf, kann dies der Kanzlei nicht zur Last gelegt werden und sie wird insofern von einer Haftung freigestellt. Bezüglich möglicher Einschränkungen bei entsprechenden Recherchen vgl. (3).

(3) Schutzrechtsrecherchen richten sich nach dem beauftragten Umfang sowie der professionellen Einschätzung der Anwälte. Die Recherche findet dabei z.B. in den offiziellen Datenbanken der einschlägigen Patent- und Markenämter bzw. unter Einbeziehung externer Dienstleister statt. Selbst bei einer solchen Recherche und einer professionellen Prüfung besteht jedoch keine 100 %ige Sicherheit, dass es nicht zu Problemen kommt, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt und seriöser Weise nicht abschließend vorhersehbar ist. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität von Recherchen kann daher nicht übernommen werden. Es kann z.B. trotz sorgfältiger Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Dritter von einer Schutzrechtsanmeldung oder einem neuen Angebot gestört fühlt und z.B. gegen die Anmeldung oder das registrierte Schutzrecht beim jeweiligen Patent- und Markenamt (z.B. durch einen Widerspruch oder ein Löschungsverfahren) und/oder (u.U. bei entsprechenden Angeboten) direkt gegen den Schutzrechtsinhaber oder den Verantwortlichen des neuen Angebots vorgeht (z.B. durch eine kostenpflichtige Abmahnung) oder andere kostenauslösende Maßnahmen von Dritten ergriffen werden. Derartige rechtliche Auseinandersetzungen können auch dazu führen, dass das Schutzrecht nicht registriert bzw. gelöscht wird und können ein nicht unerhebliches Kosten- und Prozessrisiko für den Auftraggeber mit sich bringen. Gerade bei technischen Schutzrechten ist trotz einer Recherche nicht ausgeschlossen, dass weitere Dokumente und/oder Vorveröffentlichungen existieren, welche nicht aufgefunden werden und der Anmeldung möglicherweise entgegenstehen bzw. dass die aufgefundenen Dokumente beispielsweise von einem Prüfer anders bewertet werden.

(4) Die Reaktion auf bzw. die Verteidigung bei Problemen mit den jeweiligen Patent- und Markenämtern (z.B. bei Beanstandungen im Rahmen des Anmeldeverfahrens), bei entsprechenden Verfahren vor diesen Ämtern (z.B. Widerspruchs-, Löschungs-, Einspruchs-, Nichtigkeitsverfahren) sowie die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung gegen Angriffe Dritter ist ohne ausdrückliche Bestätigung nicht von den entsprechenden Angeboten für Schutzrechtsanmeldungen erfasst und vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen. Falls weitere Maßnahmen vor den Patent- und Markenämtern erforderlich werden, macht die Kanzlei im Regelfall ein gesondertes Pauschalangebot zur weiteren Bearbeitung des Falls auf Basis des zu erwartenden Aufwands, bzw. teilt den Preisrahmen oder weitere Informationen dazu mit.

(5) Ohne gesonderten Auftrag findet keine Überwachung der jeweiligen Schutzrechtsanmeldung in Bezug auf Anmeldungen Dritter statt. Bei separater Beauftragung und Vergütung bietet die Kanzlei jedoch verschiedenste Überwachungen nach Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen Dritter an, die im Regelfall eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben und dann verlängert werden können.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die angegeben Anwaltshonorare sind Nettopreise (ohne gesetzliche Umsatzsteuer). Es handelt sich überwiegend um außergerichtliche Pauschalhonorare nach § 4 Abs. 1 RVG, bei denen auch eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Amtsgebühren werden zu den Honoraren (wie idR angegeben) hinzugezählt und sind – soweit sie das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie das Europäische Patentamt (EPA) betreffen – umsatzsteuerbefreit. Falls eine Anmeldung nicht erfolgreich ist und zurückgewiesen wird, so werden bereits bezahlte Amtsgebühren nicht mehr von den Patent- und Markenämtern zurückerstattet. Auch findet – soweit nicht separat von der Kanzlei zugesichert – keine Rückerstattung des bezahlten Anwaltshonorars statt.

(2) Ohne entsprechende Vereinbarung werden andere außergerichtliche oder gerichtliche anwaltliche Tätigkeiten im Zweifel auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kanzlei bei gerichtlichen Tätigkeiten dazu verpflichtet ist, mindestens nach den auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (samt Vergütungsverzeichnis) berechneten Gebühren unter Zugrundelegung des Gegenstands- / Streitwerts (gem. § 2 RVG) abzurechnen. Wird für gerichtliche Tätigkeiten eine höhere Vergütung (etwa nach Stundenhonorar) vereinbart, so kann diese auch die gesetzliche Vergütung übersteigen, wobei hier im Falle einer Kostenerstattung die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse bzw. eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung (Gebühren und Auslagen) zu erstatten hat.

(3) Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, sind die zu zahlenden Beträge mit Rechnungsstellung fällig und unverzüglich auf das Konto der Kanzlei (ohne Abzug) zahlbar. Etwaige Bank- und Wechselkursgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen, so dass die Kanzlei den in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält. Andere Zahlungsarten sind nur nach gesonderter Vereinbarung vorgesehen. Wird eine Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt, so kann die Kanzlei eine Mahnpauschale von 40,00 Euro (netto) sowie entsprechende Verzugszinsen berechnen. Bei mehreren Auftraggebern haften diese als Gesamtschuldner für die jeweilige Forderung im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis.

(4) Wenn die Kanzlei im Rahmen der beauftragten Prüfung eines vom Auftraggeber geplanten Schutzrechts – wie etwa einer Marken- oder Designanmeldung oder eines technischen Schutzrechts – zu dem Ergebnis kommt, dass dessen Anmeldung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist und/oder sich der Auftraggeber gegen eine Anmeldung entscheidet, so fällt für die bisher in diesem Zusammenhang geleisteten Tätigkeiten das Honorar des beauftragten Pakets (ohne Amtsgebühren) an. Im Einzelfall kann dieses von der Kanzlei teilweise auf die Bearbeitung eines künftigen Schutzrechtsvorschlags und dessen Prüfung angerechnet werden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Kontaktdaten und Korrespondenz via E-Mail

(1) Zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung hat der Auftraggeber die von der Kanzlei stammenden Informationen – insbesondere solche, die per E-Mail zugeschickt werden – zur Kenntnis zu nehmen, zu beachten und ggf. seine Anmerkungen dazu unverzüglich mitzuteilen. Überdies hat er der Kanzlei sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen (insbesondere vollständige und richtige Kontaktdaten sowie angefragte Informationen und weitere zur Erfüllung des Auftrags relevante Hintergrundinformationen) in angemessener und erforderlicher Qualität sowie fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Falls für die Bearbeitung spezielle Fristen vereinbart wurden oder per Gesetz / Rechtsvorschrift einzuhalten sind oder von Dritten gesetzt wurden, können der Kanzlei durch den Auftraggeber verursachte Verzögerungen nicht zur Last gelegt werden. Bei mehreren Auftraggebern kann die Kanzlei – soweit nicht anders mitgeteilt oder vereinbart – nach Weisung eines von ihnen handeln.

(2) Die vom Auftraggeber gegenüber der Kanzlei angegebenen Kontaktdaten haben der Wahrheit zu entsprechen und sind stets aktuell zu halten. Dies betrifft insbesondere die angegebene E-Mail-Adresse. Auch bei Schutzrechtsanmeldungen oder eingetragenen Schutzrechten sind der Kanzlei etwaige Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers mitzuteilen. Ist der Auftraggeber nicht oder nicht mehr unter den angegebenen Kontaktdaten zu erreichen, so hat die Kanzlei etwaige durch die Nichterreichbarkeit entstehende Rechtsnachteile (z.B. Versäumnis von Fristen bei Ämtern, Gerichten oder Gegnern, fehlende Verlängerung von Schutzrechten etc.) nicht zu verantworten und sie ist bei einer Nichterreichbarkeit unter der letzten zur Verfügung gestellten E-Mail-Adresse nicht zu einer postalischen Kontaktaufnahme oder weiteren Nachforschung verpflichtet. Die Kanzlei ist bei Nichterreichbarkeit auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um Schutzrechte aufrecht zu erhalten oder andere Rechtsnachteile abzuwenden. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Maßnahmen Kosten auslösen würden.

(3) Wirkt der Auftraggeber nicht oder nicht im erforderlichen Umfang mit, so ist die Kanzlei für daraus entstehende Versäumnisse oder Verzögerungen nicht verantwortlich.

(4) Durch Nutzung des Angebots der Kanzlei und Übermittlung seiner E-Mail-Adresse willigt der Auftraggeber ein, dass ihm von der Kanzlei relevante Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat auf diesem Weg übermittelt werden. Verlangt der Auftraggeber eine Übersendung von Unterlagen und Informationen per Post, so behält sich die Kanzlei vor, hierfür nach vorheriger Mitteilung angemessene Zusatzkosten zu berechnen. Diese Einwilligung in den E-Mail-Versand kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Kommunikation via Internet und unverschlüsselter E-Mail mit einem gewissen Risiko für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist. Werden Informationen und/oder Dokumente auf diesem Weg übermittelt, so erfolgt dies allein auf Verantwortung und Risiko des Auftraggebers. Wenn der Mandant mit der Kanzlei verschlüsselt kommunizieren möchte, ist dies von ihm gesondert mit dieser abzustimmen.

Für etwaige Probleme bei der Übermittlung sowie des verwendeten Servers oder der eingesetzten Software ist die Kanzlei nicht verantwortlich und haftet auch nicht dafür. Auch E-Mails der Kanzlei, welche z.B. im Spam-Ordner des Auftraggebers landen, gelten als zugestellt.

§ 6 Haftung und Verjährung

Für aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit folgende Schäden, bzw. bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (in den Vertragszweck gefährdender Weise), haftet die Kanzlei unbeschränkt. Gleiches gilt bei leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Nutzer.

Telefonische sowie mündliche Auskünfte – insbesondere im Rahmen einer Ersteinschätzung – sind ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich.

Für Nachteile aus fehlerhaft oder unvollständig übermittelten oder mitgeteilten Daten oder Informationen des Auftraggebers oder von Dritten ist eine Haftung der Kanzlei ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für eine weitergehende Haftung für jedwede Ansprüche (etwa deliktischer Art oder solche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen) in Zusammenhang mit Inhaber- oder anderen Registeränderungen eines Schutzrechts. Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für die Kanzlei als auch für die persönliche Haftung der Partner, Arbeitnehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen der Kanzlei.

Möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren – soweit nicht anders vereinbart – nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB.

§ 7 Schlussbestimmungen (Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel)

(1) Bei Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB ist die Schriftform erforderlich, wobei dies auch für dieses Erfordernis selbst gilt.

(2) Auf das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Kanzlei findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht München I.

(4) Sollten Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die restlichen Regelungen davon unberührt. Unwirksame Regelungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die diesen nach Sinn und Zweck am nächsten kommen.

 

Stand: 01/2022

LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- & Rechtsanwaltspartnerschaft mbB

vertreten durch die Partner Dr. Markus Lichtnecker und Dr. Florian Lichtnecker

Im Schlosspark Gern 2

84307 Eggenfelden

Deutschland

Partnerschaftsregister des Amtsgericht Landshut, Partnerschaftsregister (PR) 72

Telefon: +49 (0)8721/98240-07

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