Gebrauchsmusterschutz in Deutschland: Deutsches Gebrauchsmuster
anmelden zum Festpreis mit Patentanwalt

Wenn Sie für Ihre technische Erfindung einen Gebrauchsmusterschutz in Deutschland benötigen – also ein deutsches Gebrauchsmuster anmelden möchten („DE Gebrauchsmuster“) – hilft Ihnen unser Patentanwalt (Deutscher Patentanwalt / Europäischer Patentvertreter) gerne! Wenn es zu keinen Beanstandungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München kommt, erhalten Sie ein eingetragenes Gebrauchsmuster in Deutschland mit unserer Unterstützung bereits ab einem kostengünstigen Anwaltshonorar (Festpreis) von 1.500 € (zzgl. Amtsgebühren des Deutschen Patent- und Markenamts – DPMA in München). Dies erfasst u.a. die „Gebrauchsmuster Kosten“, also die Kosten für die Beratung im Gebrauchsmusterrecht sowie die Ausarbeitung und Einreichung der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung (online) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Nehmen Sie gleich Kontakt mit unserer Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei auf oder informieren Sie sich hier zu unserem Leistungsangebot für die Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland.

In unserer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei arbeitet unser Deutscher Patentanwalt (sowie „Europäischer Patentanwalt“, also European Patent, Trademark and Design Attorney) mit über zehn Jahren Erfahrung im Patentrecht / Gebrauchsmusterrecht Ihre Anmeldung aus und betreut diese.

Auch bei weiteren Anmeldungen der technischen Erfindung (z.B. in anderen Ländern oder Regionen) sind wir Ihnen gerne behilflich:

Der Gebrauchsmusterschutz in Deutschland kann
etwa folgende Erfindungen abdecken:

  • Erzeugnisse: Schutz für Produkte oder Vorrichtungen, etwa bei Alltagserfindungen, Maschinen oder bei Teilen davon
  • Achtung: Ein Schutz von Verfahren (etwa zur Produktion bzw. Herstellung eines Gegenstandes) ist bei einem Gebrauchsmuster nicht möglich

Unsere Leistungsangebote für die Anmeldung Ihres Gebrauchsmusters in Deutschland:

Basic
Standard
Premium
Pakete
Basic
Standard
Premium
Unser Flatrate-Angebot (pauschales Honorar / Festpreis) für Vorbereitung und Durchführung der Anmeldung ohne versteckte Kosten

1.500 € für eine Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen (Angebot für weitere Ansprüche auf Anfrage) und einer Figur / Zeichnung

2.500 € für eine Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen (Angebot für weitere Ansprüche auf Anfrage) und bis zu 5 Figuren / Zeichnungen

Ab 3.000 € für eine Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren / Zeichnungen

Amtsgebühren des DPMA

30 € (bei einer elektronischen Anmeldung)

30 € (bei einer elektronischen Anmeldung)

30 € (bei einer elektronischen Anmeldung)

Besonderheiten des Angebots

Anmeldung des Gebrauchsmusters nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. eine schwarz-weiße Strichzeichnung (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung

Voraussetzung: Einfache Komplexität des technischen Sachverhalts

→ Für alle, die eine kostengünstige Basisabsicherung möchten

Jetzt anfragen!

Beratung zu Anmeldestrategie sowie zu möglichem Förderprogramm,
Anmeldung des Gebrauchsmusters nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. schwarz-weiße Strichzeichnungen (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung

Voraussetzung: Einfache bis mittlere Komplexität des technischen Sachverhalts→ Guter Kompromiss zwischen Kosteneffizienz und Absicherung

Jetzt anfragen!

Beratung zu Anmeldestrategie sowie zu möglichem Förderprogramm,
Anmeldung des Gebrauchsmusters nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. schwarz-weiße Strichzeichnungen (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung

Voraussetzung: Einfache bis höhere Komplexität des technischen Sachverhalts→ Für alle, die eine bestmögliche Absicherung der Erfindung anstreben

Jetzt anfragen!

Wichtige Hinweise

Die Angebote gelten nicht bei: Verfahren, Erfindungen auf dem Gebiet der Biologie und/oder Chemie und beziehen sich auf die Ausarbeitung und Anmeldung des Schutzrechts bis zur Einreichung.

Achtung bei Arbeitnehmern in Deutschland: Stehen Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten oder im öffentlichen Dienst, Beamten und Soldaten in Deutschland im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, dann können diese dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterfallen. Derartige Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber zu melden und können dann ggf. von diesem angemeldet werden.

Wir prüfen zunächst, ob sich Ihre Erfindung für das jeweilige Paket eignet!

Achtung: Wenn Sie hier nicht selbst recherchiert haben, besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass die Erfindung schon vor der eigenen Anmeldung bekannt war und das Gebrauchsmuster ggf. nicht rechtsbeständig ist (und z.B. erfolgreich in einem Löschungsverfahren angegriffen werden kann).

Mehr erfahren zum Leistungsumfang
Pakete
Basic
Standard
Premium
Ausarbeitung und Anmeldung durch Patentanwalt
Beratung bzgl. Anmeldestrategie für optimalen Schutz sowie zu möglicher Förderung (bei Bedarf)
Ausarbeitung einer Anmeldung durch Spezialisten

(Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen und einer Figur / Zeichnung bei einfacher Komplexität des technischen Sachverhalts)

(Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen und bis zu 5 Figuren / Zeichnungen bei einfacher bis mittlerer Komplexität des technischen Sachverhalts)

(Erstellung einer Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren / Zeichnungen bei einfacher bis höherer Komplexität des technischen Sachverhalts)

Abstimmung und Koordination der Anmeldung mit Ihnen
Korrespondenz per E-Mail / Telefon zur Abklärung der Anmeldung
Vorbereitung der Anmeldeunterlagen
Elektronische Gebrauchsmusteranmeldung online (ermöglicht schnellere Bearbeitung sowie Kostenersparnis bei den Amtsgebühren)
Einreichungsbericht mit Hinweisen
Weiterleitung der Amtsgebühren an das DPMA (nach Ihrer Zahlung)
Übermittlung der Veröffentlichungsschrift / Offenlegungsschrift (Prüfung gegen zusätzliche Pauschale möglich)
Hinweis auf relevante Fristen (z.B. für Nachanmeldungen, Verlängerung)
Stellen eines Rechercheantrags

(gegen zusätzliche Pauschale)

(gegen zusätzliche Pauschale)

(gegen zusätzliche Pauschale)

FlatRateIP®-Angebot

1.500 € für eine Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen und einer Figur (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)

2.500 € für eine Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen und bis zu 5 Figuren (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)

Ab 3.000 € für eine Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)

Optionale Zusatzleistungen

Vorabrecherche nach Stand der Technik durch uns (auch separat vor Beauftragung einer Schutzrechtsanmeldung buchbar): Je nach Paket oder Ihren individuellen Budgetvorgaben führen wir eine Recherche zum Stand der Technik durch, der Ihrer Anmeldung entgegengehalten werden könnte. Da die Recherche durchgeführt wird, ehe die Schutzrechtsanmeldung ausgearbeitet wird, kann – falls ein einschlägiger Stand der Technik aufgefunden wird – auf die Ausarbeitung einer eigenen Anmeldung verzichtet und so Kosten gespart werden.

Recherche-Pakete („Patentrecherche“):

Nicht bei: Erfindungen auf dem Gebiet der Biologie und/oder Chemie.

Je höher das Budget für die Recherche ist, desto umfangreicher kann diese durchgeführt werden, sodass sich die Wahrscheinlichkeit, dass relevanter Stand der Technik nicht aufgefunden wird, verringert.

Achtung: Eine Recherche gibt letztlich immer nur einen mehr oder weniger groben Überblick über den vorhandenen Stand der Technik und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dies hängt dabei mit verschiedenen Faktoren zusammen. So werden Patentanmeldungen beispielsweise erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht, d.h. relativ neu angemeldete Erfindungen können – selbst bei einer sehr umfangreichen Recherche – nicht aufgefunden werden.

„Express-Bearbeitung“ der Anmeldung durch Patentanwalt: Für ein Zusatzhonorar in Höhe von 25 % auf das Angebot für die Anmeldung (mindestens jedoch 500 €) wird Ihre Anmeldung von uns priorisiert bearbeitet. Nach Auftragserteilung und Zahlung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen und sämtlicher Informationen (bzw. Zeichnung/en) erhalten Sie den Entwurf für die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen. Bei besonders eiligen Anmeldungen (z.B. vor Messen) ist auch – ggf. gegen Zahlung eines weiteren Zuschlags – eine noch schnellere Bearbeitung möglich.

Erstellung vorschriftsgemäßer Zeichnungen: Für 100 € pro Zeichnung erstellen wir formgerechte Zeichnungen.

Rechercheantrag: Für 130 € (zzgl. 250 € Amtsgebühren) stellen wir einen Antrag auf Recherche und leiten Ihnen den Recherchebericht samt der vom Deutschen Patent- und Markenamt aufgefundenen Druckschriften in digitaler Form zusammen mit unserem Angebot für die Analyse weiter. Eine Analyse des Rechercheberichts sowie der Druckschriften ist nicht im Preis enthalten. Ein Rechercheantrag kann sinnvoll sein, um die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters (z.B. im Hinblick auf mögliche Nachanmeldungen im Ausland) besser abschätzen zu können.

Überprüfung der Offenlegungsschrift: Eine Gebrauchsmusterschrift wird nach mehreren Wochen veröffentlicht. Für eine Pauschale von 100 € überprüfen wir gerne, ob die Offenlegungsschrift mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

Parallele Patentanmeldung in Deutschland: Für zusätzliche 450 € (zzgl. 40 € Amtsgebühren für bis zu 10 Ansprüche) reichen wir parallel eine inhaltsgleiche Patentanmeldung in Deutschland ein.

Parallele Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich: Für zusätzliche 1.595 € (einschließlich Amtsgebühren) stellen wir einen Kontakt zu unseren österreichischen Kollegen her, damit diese für Sie parallel eine inhaltsgleiche Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich einreichen. Falls mehr als 10 Ansprüche vorhanden sind, kommen zusätzliche Amtsgebühren hinzu. Im Gegensatz zu einem deutschen Gebrauchsmuster findet in Österreich eine gewisse Prüfung der Ansprüche statt. Falls es zu einer Beanstandung kommt, müsste darauf reagiert werden. Die Beantwortung von amtlichen Mitteilungen berechnet sich dabei nach dem damit verbundenen Aufwand, wobei wir Ihnen vorab ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Die Amtsgebühren beinhalten eine in Österreich obligatorische Recherche sowie die Veröffentlichungsgebühren. Eine Änderung der Ansprüche im Eintragungsverfahren ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt des Rechercheergebnisses möglich. Falls Änderungen vorgenommen werden sollen, berechnet sich das Honorar nach dem Aufwand.

► Beschleunigungsantrag: Falls die Bearbeitung der Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich beschleunigt werden soll, kann – für 200 € – gerne ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Gebrauchsmusterschutz in Deutschland:

Was ist ein deutsches Gebrauchsmuster? Welche Erfindungen können durch ein registriertes Gebrauchsmuster nach deutschem Gebrauchsmusterrecht geschützt werden?

Nach § 1 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) werden als Gebrauchsmuster Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine gebrauchsmustergeschützte Erfindung kann dabei Erzeugnisse und Vorrichtungen, nicht aber Verfahren betreffen.

Welche Schutzvoraussetzungen muss eine Erfindung für ein registriertes Gebrauchsmuster in Deutschland erfüllen, damit daran ein Gebrauchsmusterschutz entstehen kann?

Eine schutzfähige Erfindung muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Nach § 3 Abs. 1 GebrMG gilt eine Erfindung als „neu“, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei der relevante Stand der Technik alle Kenntnisse umfasst, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Jedoch bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Demgegenüber gilt eine Erfindung als auf einem „erfinderischen Schritt“ beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Schließlich liegt eine „gewerbliche Anwendbarkeit“ vor, wenn der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Was kann nicht von einem deutschen Gebrauchsmuster geschützt werden? Was ist vom Gebrauchsmusterschutz in Deutschland ausgeschlossen?

In Deutschland werden Gebrauchsmuster nicht für Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, Pflanzensorten oder Tierarten sowie Verfahren geschützt. Hierfür ist der Gebrauchsmusterschutz in Deutschland also ausgeschlossen.

Welcher örtliche Schutzbereich gilt für ein deutsches Gebrauchsmuster? Wo ist ein Gebrauchsmuster in Deutschland geschützt?

Ein eingetragenes deutsches Gebrauchsmuster ist lediglich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland registriert. Wenn ein Gebrauchsmuster neben Deutschland auch in anderen Ländern (z.B. in Österreich oder der Tschechischen Republik) geschützt sein soll, so ist dort separat ein Gebrauchsmuster zu beantragen. Ein Gebrauchsmusterschutz ist nur in einigen ausgewählten Ländern möglich. Auch gibt es kein europäisches Gebrauchsmuster. Möglicherweise kommt das deutsche Gebrauchsmuster jedoch auch als Basis für ein europäisches Patent (EP-Patent) in Betracht, wodurch Schutz in anderen Ländern Europas erreicht werden kann.

Warum soll ich meine Idee / Erfindung in Deutschland durch ein Gebrauchsmuster schützen lassen? Welche Vorteile bringt eine deutsche Gebrauchsmustereintragung?

Lässt man seine Idee oder Erfindung nicht durch ein Patent oder Gebrauchsmuster schützen, kann diese grundsätzlich von Dritten nachgeahmt und übernommen werden, ohne hiergegen etwas unternehmen zu können. Ein eingetragenes Gebrauchsmuster definiert zum einen den Schutzbereich des Gebrauchsmusters, schafft ein Monopolrecht und ermöglicht das Vorgehen gegen Nachahmer. So ist es Dritten ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers z.B. verboten, das geschützte Erzeugnis in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Außerdem kann ein eingetragenes Gebrauchsmuster beispielsweise in der Werbung herausgestellt werden (z.B. mit dem Hinweis auf ein „gebrauchsmustergeschütztes Produkt“ oder einen „Gebrauchsmusterschutz in Deutschland“). Zudem können an einem geschützten Gebrauchsmuster auch Lizenzen vergeben werden oder es kann ein Verkauf „der Idee“ stattfinden.

Wann sollte ich ein Gebrauchsmuster anmelden?

Wenn eine Erfindung soweit fertig gestellt ist, empfiehlt es sich, nicht zu lange mit einer Gebrauchsmusteranmeldung zu warten, da ggf. Dritte zuvorkommen können. Auch wenn man bei einem Gebrauchsmuster – im Gegensatz zu einem Patent – eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten hat, sollte man sich möglichst frühzeitig um die Gebrauchsmusteranmeldung kümmern.

Was ist der Unterschied zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent in Deutschland? Soll ich ein deutsches Gebrauchsmuster oder ein deutsches Patent anmelden?

Zwischen einem Gebrauchsmuster und einem Patent gibt es in Deutschland verschiedenste Unterschiede. Während es beispielsweise bei einem Gebrauchsmuster kein Prüfungsverfahren gibt, wird eine Patentanmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Ein Gebrauchsmuster ist also ein ungeprüftes Schutzrecht. Ein weiterer wichtiger Unterschied ist die deutlich kürzere maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters von lediglich zehn Jahren. Demgegenüber beträgt beim Patent die maximale Schutzdauer 20 Jahre. Während bei einer Patentanmeldung jede Vorveröffentlichung neuheitsschädlich ist, gibt es im Gebrauchsmusterrecht eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten.

Wieviel kostet der Gebrauchsmusterschutz in Deutschland? Welche Kosten fallen für eine deutsche Gebrauchsmusteranmeldung an?

Die Kosten der Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland richten sich nach dem jeweils gewünschten Leistungsumfang. Diese setzen sich aus den Amtsgebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) (sowie ggf. unserem Honorar bei entsprechender Beauftragung) zusammen. Die Amtsgebühr für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Deutschland beläuft sich auf lediglich 30 Euro. Hinzu kommen ggf. weitere Kosten für eine optionale Recherche.

 

Übersicht Amtsgebühren für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland:

Kann ich ein deutsches Gebrauchsmuster selbst anmelden? Ist eine Gebrauchsmusteranmeldung ohne Patentanwalt / Rechtsanwalt möglich?

Auch wenn man ein Gebrauchsmuster in Deutschland theoretisch auch selbst ausarbeiten und anmelden kann, ist davon – v.a. wenn man keine umfassende Erfahrung in dem Bereich und entsprechendes Fachwissen hat – im Regelfall abzuraten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vermittelt auf der Webseite zwar den Eindruck, dass man für eine Gebrauchsmusteranmeldung lediglich ein paar Formulare ausfüllen muss, damit man ein Gebrauchsmuster erhält, doch ist dies stark verkürzt dargestellt. Bei einer (guten) Gebrauchsmusteranmeldung kommt es vor allem auf die exakte Formulierung der Ansprüche an. Da es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, ist es letztlich kein großes Kunststück, ein solches eingetragen zu bekommen. Dies ist jedoch häufig auch nichts wert, da die Ansprüche oft fehlerhaft formuliert sind und das Schutzrecht so nur einen sehr geringen Schutz vor Nachahmern bietet.

Immer wieder melden sich Anmelder in unserer Kanzlei, die eine Gebrauchsmusteranmeldung selbst vorgenommen haben und daraus etwa gegen Dritte vorgehen möchten. Wenn wir dann beauftrag werden, um zu retten, was zu retten ist, dann ist das Ergebnis leider oft schlechter (und teils auch teurer), als wenn es gleich von einem Spezialisten gemacht worden wäre, da man auf den Umfang der ersten Anmeldung beschränkt ist.

Vor diesem Hintergrund ist überwiegend dazu zu raten, die Anmeldung eines Gebrauchsmusters entweder von einem Fachmann vornehmen zu lassen oder ganz darauf zu verzichten.

Kann ich das angemeldete Gebrauchsmuster nachträglich noch ändern? Kann ich den Schutz meiner Gebrauchsmusteranmeldung nach der Einreichung erweitern?

Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters (z.B. die Ansprüche) kann nach der Gebrauchsmusteranmeldung oder gar der Eintragung / Registrierung nur noch eingeschränkt, nicht aber erweitert werden. Hier ist man auf den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen beschränkt.

Prüft das Deutsche Patent- und Markenamt auf andere Gebrauchsmuster oder Patente von Dritten?

Nein. Im Gegensatz zu einem Patent findet bei einem Gebrauchsmuster – als „ungeprüftes Schutzrecht“ – gar keine Prüfung bezüglich älterer Schutzrechte statt. Es kann jedoch optional gegen eine zusätzliche Gebühr auch bei einem Gebrauchsmuster ein Rechercheantrag gestellt werden. Daraufhin wird nach relevanten Dokumenten recherchiert, welche dann im Register einsehbar sind.

Bedeutet ein eingetragenes Gebrauchsmuster, dass ein darauf basierendes Produkt keine Schutzrechte Dritter verletzt?

Ein registriertes Gebrauchsmuster bedeutet – selbst bei einer durchgeführten Recherche – leider nicht, dass mit dem darauf basierenden Produkt keine Patente oder Gebrauchsmuster Dritter verletzt werden.

Wie ist der Ablauf einer Gebrauchsmusteranmeldung bzw. Gebrauchsmusterregistrierung in Deutschland (bei unserer Mitwirkung) und wie ist die Dauer bis zur Registrierung eines deutschen Gebrauchsmusters?

Ablauf einer Gebrauchsmusterregistrierung in Deutschland (bei unserer Mitwirkung):

 

➔ Auftrag & Zahlung ➔ Entwurf (optional: vorherige Recherche) ➔ Einreichung der Anmeldung und Weiterleitung der Amtsgebühren nach Ihrer Freigabe

  • ➔ Eintragung des Gebrauchsmusters beim DPMA und Ausstellung der Urkunde (eine Prüfung nach Neuheit oder erfinderischem Schritt erfolgt nicht)
  • ➔ wenn Rechercheantrag gestellt wurde ➔ Recherche nach Stand der Technik durch Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

(Dauer von Anmeldung bis Eintragung des Gebrauchsmusters beim DPMA im Idealfall: zwischen 2 und 6 Wochen)

Wie kann ich mit einem geschützten deutschen Gebrauchsmuster werben?

Nach Eintragung des Gebrauchsmusters dürfen Sie z.B. mit einem Hinweis wie „Gebrauchsmusterschutz in Deutschland“, „gebrauchsmustergeschützt“ o.ä. für die geschützte Erfindung werben, solange das Gebrauchsmuster hier in Kraft ist.

Wie lange besteht bei einem Gebrauchsmuster maximal Schutz? Was ist die maximale Laufzeit / Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beim DPMA?

Ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt kann – bei Zahlung der Jahresgebühren – bis zur maximalen Schutzdauer von 10 Jahren verlängert werden.

Muss ich ein deutsches Gebrauchsmuster benutzen? Besteht eine Benutzungspflicht für ein geschütztes Gebrauchsmuster in Deutschland?

Anders als eine Marke muss ein Gebrauchsmuster in Deutschland nicht benutzt werden. Auch eine Nichtbenutzung ist daher kein Grund für eine Löschung des Gebrauchsmusters. Eine Benutzungspflicht sowie eine Benutzungsschonfrist gibt es bei Gebrauchsmustern – ebenso wie bei Patenten – nicht.