Patentschutz Europa: Europäisches Patent
anmelden zum Festpreis mit Patentanwalt

Wenn Sie für Ihre technische Erfindung einen Patentschutz in Europa benötigen – z.B. ein europäisches Patent („EP Patent“) bzw. künftig ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung („EU Patent“, „Einheitspatent“) – hilft Ihnen unser Patentanwalt (Deutscher Patentanwalt / Europäischer Patentvertreter) gerne! Ohne Beanstandungen des Europäischen Patentamts (EPA / EPO) in München erhalten Sie eine Patentanmeldung in Europa mit unserer Unterstützung bereits ab einem kostengünstigen Anwaltshonorar (Festpreis) von 1.900 € (zzgl. Amtsgebühren des Europäischen Patentamts – EPA / EPO). Dies erfasst u.a. die Kosten für die Beratung im Patentrecht sowie die Ausarbeitung und Einreichung der europäischen Patentanmeldung (online) beim Europäischen Patentamt. Nehmen Sie gleich Kontakt mit unserer Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei auf oder informieren Sie sich hier zu unserem Leistungsangebot für die Patentanmeldung in Europa.

In unserer Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei arbeitet unser „Europäischer Patentanwalt“ (European Patent, Trademark and Design Attorney) mit über zehn Jahren Erfahrung im Patentrecht Ihre Anmeldung aus und betreut diese.

Auch bei weiteren Anmeldungen der technischen Erfindung (z.B. in anderen Ländern oder Regionen) sind wir Ihnen gerne behilflich:

Der Patentschutz in Europa kann etwa
folgende Patentarten umfassen:

  • Erzeugnispatent: Schutz für Erzeugnisse wie Gegenstände, Produkte oder Vorrichtungen, z.B. Alltagserfindungen sowie Maschinen oder Teile von diesen
  • Verfahrenspatent: Schutz von Produktionsverfahren bzw. Verfahren zur Herstellung eines Gegenstandes oder zur Verwendung eines Produkts für einen bestimmten Zweck

Unsere Leistungsangebote für die Anmeldung Ihres Patents in Europa:

Basic
Standard
Premium
Pakete
Basic
Standard
Premium
Unser Flatrate-Angebot (pauschales Honorar / Festpreis) für Vorbereitung und Durchführung der Anmeldung ohne versteckte Kosten

1.900 € für eine Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen (Angebot für weitere Ansprüche auf Anfrage) und einer Figur / Zeichnung

2.900 € für eine Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen (Angebot für weitere Ansprüche auf Anfrage) und bis zu 5 Figuren / Zeichnungen

Ab 3.400 € für eine Anmeldung mit bis zu 15 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren / Zeichnungen

Amtsgebühren des EPA

135 € Anmeldegebühr, 1.460 € Recherchegebühr (bei einer elektronischen Anmeldung)

135 € Anmeldegebühr, 1.460 € Recherchegebühr (bei einer elektronischen Anmeldung)

135 € Anmeldegebühr, 1.460 € Recherchegebühr (bei einer elektronischen Anmeldung)

Besonderheiten des Angebots
Anmeldung des Patents nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. eine schwarz-weiße Strichzeichnung (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung

Voraussetzung: Einfache Komplexität des technischen Sachverhalts→ Für alle, die eine kostengünstige Basisabsicherung möchten

Jetzt anfragen!

Beratung zu Anmeldestrategie sowie zu möglichem Förderprogramm,
Anmeldung des Patents nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. schwarz-weiße Strichzeichnungen (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung

Voraussetzung: Einfache bis mittlere Komplexität des technischen Sachverhalts→ Guter Kompromiss zwischen Kosteneffizienz und Absicherung

Jetzt anfragen!

Beratung zu Anmeldestrategie sowie zu möglichem Förderprogramm,
Anmeldung des Patents nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. schwarz-weiße Strichzeichnungen (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung

Voraussetzung: Einfache bis höhere Komplexität des technischen Sachverhalts→ Für alle, die eine bestmögliche Absicherung der Erfindung anstreben

Jetzt anfragen!

Wichtige Hinweise

Die Angebote gelten nicht bei: Erfindungen auf dem Gebiet der Biologie und/oder Chemie und beziehen sich auf die Ausarbeitung und Anmeldung des Schutzrechts bis zur Einreichung.
Zudem ist das Prüfungs- und Erteilungsverfahren davon nicht umfasst. Die voraussichtlichen Kosten für die Bearbeitung von Recherchen- und Prüfungsbescheiden teilen wir Ihnen vorab mit, wenn diese absehbar sind.

Die zur Erteilung vorgesehenen Unterlagen sowie die Patenturkunde werden von uns für eine Pauschale von 150 € geprüft.

Achtung bei Arbeitnehmern in Deutschland: Stehen Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten oder im öffentlichen Dienst, Beamten und Soldaten in Deutschland im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, dann können diese dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterfallen. Derartige Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber zu melden und können dann ggf. von diesem angemeldet werden.

Wir prüfen zunächst, ob sich Ihre Erfindung für das jeweilige Paket eignet!

Achtung: Wenn Sie hier nicht selbst recherchiert haben, besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass die Erfindung schon vor der eigenen Anmeldung bekannt war und die Erfindung ggf. nicht patentierbar ist (und z.B. im Prüfungsverfahren zurückgewiesen wird).

Mehr erfahren zum Leistungsumfang
Pakete
Basic
Standard
Premium
Ausarbeitung und Anmeldung durch Patentanwalt
Beratung bzgl. Anmeldestrategie für optimalen Schutz sowie zu möglicher Förderung (bei Bedarf)
Ausarbeitung einer Anmeldung durch Spezialisten

(Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen und einer Figur / Zeichnung bei einfacher Komplexität des technischen Sachverhalts)

(Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen und bis zu 5 Figuren / Zeichnungen bei einfacher bis mittlerer Komplexität des technischen Sachverhalts)

(Erstellung einer Anmeldung mit bis zu 15 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren / Zeichnungen bei einfacher bis höherer Komplexität des technischen Sachverhalts)

Abstimmung und Koordination der Anmeldung mit Ihnen
Korrespondenz per E-Mail / Telefon zur Abklärung der Anmeldung
Vorbereitung der Anmeldeunterlagen
Elektronische Patentanmeldung online (ermöglicht schnellere Bearbeitung sowie Kostenersparnis bei den Amtsgebühren)
Einreichungsbericht mit Hinweisen
Weiterleitung der Amtsgebühren an das EPA (nach Ihrer Zahlung)
Übermittlung der Veröffentlichungsschrift / Offenlegungsschrift (Prüfung gegen zusätzliche Pauschale möglich)
Hinweis auf relevante Fristen (z.B. für Nachanmeldungen, Verlängerung)
Stellen eines Rechercheantrags und kommentarlose Weiterleitung des Rechercheergebnisses
Stellen eines Prüfungsantrags

(gegen zusätzliche Pauschale)

(gegen zusätzliche Pauschale)

(gegen zusätzliche Pauschale)

Bearbeitung von Beanstandungen und Reaktion auf Amtsbescheide

(gegen zusätzliche Pauschale)

(gegen zusätzliche Pauschale)

(gegen zusätzliche Pauschale)

FlatRateIP®-Angebot

1.900 € für eine Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen und einer Figur (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)

2.900 € für eine Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen und bis zu 5 Figuren (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)

Ab 3.400 € für eine Anmeldung mit bis zu 15 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)

Optionale Zusatzleistungen

Vorabrecherche nach Stand der Technik durch uns (auch separat vor Beauftragung einer Schutzrechtsanmeldung buchbar): Je nach Paket oder Ihren individuellen Budgetvorgaben führen wir eine Recherche zum Stand der Technik durch, der Ihrer Anmeldung entgegengehalten werden könnte. Da die Recherche durchgeführt wird, ehe die Schutzrechtsanmeldung ausgearbeitet wird, kann – falls ein einschlägiger Stand der Technik aufgefunden wird – auf die Ausarbeitung einer eigenen Anmeldung verzichtet und so Kosten gespart werden.

Recherche-Pakete („Patentrecherche“):

Nicht bei: Erfindungen auf dem Gebiet der Biologie und/oder Chemie.

Je höher das Budget für die Recherche ist, desto umfangreicher kann diese durchgeführt werden, sodass sich die Wahrscheinlichkeit, dass relevanter Stand der Technik nicht aufgefunden wird, verringert.

Achtung: Eine Recherche gibt letztlich immer nur einen mehr oder weniger groben Überblick über den vorhandenen Stand der Technik und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dies hängt dabei mit verschiedenen Faktoren zusammen. So werden Patentanmeldungen beispielsweise erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht, d.h. relativ neu angemeldete Erfindungen können – selbst bei einer sehr umfangreichen Recherche – nicht aufgefunden werden.

„Express-Bearbeitung“ der Anmeldung durch Patentanwalt: Für ein Zusatzhonorar in Höhe von 25 % auf das Angebot für die Anmeldung (mindestens jedoch 500 €) wird Ihre Anmeldung von uns priorisiert bearbeitet. Nach Auftragserteilung und Zahlung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen und sämtlicher Informationen (bzw. Zeichnung/en) erhalten Sie den Entwurf für die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen. Bei besonders eiligen Anmeldungen (z.B. vor Messen) ist auch – ggf. gegen Zahlung eines weiteren Zuschlags – eine noch schnellere Bearbeitung möglich.

Erstellung vorschriftsgemäßer Zeichnungen: Für 100 € pro Zeichnung erstellen wir formgerechte Zeichnungen.

Beschleunigungsantrag (PACE-Antrag): Falls Sie Interesse an einer beschleunigten Bearbeitung der Recherche durch das Europäische Patentamt haben, besteht die Möglichkeit, einen so genannten PACE-Antrag zu stellen. Diesen Service können wir Ihnen für 100 € anbieten.

Prüfungsantrag: Um ein Patent zu erhalten, muss das Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden. Innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung des Europäischen Rechercheberichts sind die Prüfungsgebühren (derzeit 1.840 € Amtsgebühren und 260 € unser Honorar) und die Benennungsgebühren (derzeit 660 € Amtsgebühren und 190 € unser Honorar) zu bezahlen. Die Zahlung kann jedoch auch bereits bei der Einreichung der Anmeldung erfolgen.

Wir leiten Ihnen den Prüfungsbescheid zusammen mit den vom Europäischen Patentamt aufgefundenen Druckschriften in digitaler Form sowie unser Angebot für eine Erwiderung auf den Prüfungsbescheid weiter. Eine Analyse des Prüfungsbescheids sowie der Druckschriften ist nicht im Preis enthalten.

► Beschleunigungsantrag (PACE-Antrag): Falls Sie Interesse an einer beschleunigten Bearbeitung der Prüfung durch das Europäische Patentamt haben, besteht die Möglichkeit, einen so genannten PACE-Antrag zu stellen. Diesen Service können wir Ihnen für 100 € anbieten.

Überprüfung der Offenlegungsschrift: Eine Patentanmeldung wird nach 18 Monaten veröffentlicht. Für eine Pauschale von 100 € überprüfen wir gerne, ob diese mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

Parallele Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland: Für zusätzliche 350 € (zzgl. 30 € Amtsgebühren) reichen wir parallel eine an die Formvorschriften angepasste inhaltsgleiche Gebrauchsmusteranmeldung (ohne Verfahrensansprüche) in Deutschland ein.

Parallele Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich: Für zusätzliche 1.595 € (einschließlich Amtsgebühren) stellen wir einen Kontakt zu unseren österreichischen Kollegen her, damit diese für Sie parallel eine inhaltsgleiche Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich einreichen. Falls mehr als 10 Ansprüche vorhanden sind, kommen zusätzliche Amtsgebühren hinzu. Im Gegensatz zu einem deutschen Gebrauchsmuster findet in Österreich eine gewisse Prüfung der Ansprüche statt. Falls es zu einer Beanstandung kommt, müsste darauf reagiert werden. Die Beantwortung von amtlichen Mitteilungen berechnet sich dabei nach dem damit verbundenen Aufwand, wobei wir Ihnen vorab ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Die Amtsgebühren beinhalten eine in Österreich obligatorische Recherche sowie die Veröffentlichungsgebühren. Eine Änderung der Ansprüche im Eintragungsverfahren ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt des Rechercheergebnisses möglich. Falls Änderungen vorgenommen werden sollen, berechnet sich das Honorar nach dem Aufwand.

► Beschleunigungsantrag: Falls die Bearbeitung der Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich beschleunigt werden soll, kann – für 200 € – gerne ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Patentschutz in Europa:

Was ist ein europäisches Patent („Europa-Patent“ / „EU-Patent“)? Welche Erfindungen können durch ein registriertes Patent nach europäischem Patentrecht geschützt werden?

Nach Artikel 52 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen – EPÜ) werden europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine patentierbare Erfindung kann dabei Erzeugnisse sowie Verfahren betreffen.

Welche Schutzvoraussetzungen muss eine Erfindung für ein registriertes Patent in Europa erfüllen, damit daran ein Patentschutz entstehen kann?

Eine schutzfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Hierbei gilt die Erfindung als „neu“, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei dazu alles zählt, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Die Erfindung gilt als auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Schließlich liegt eine „gewerbliche Anwendbarkeit“ vor, wenn der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Was kann nicht von einem europäischen Patent geschützt werden? Was ist vom Patentschutz in Europa ausgeschlossen?

Als keine Erfindungen im Sinne eines europäischen Patents werden insbesondere Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden oder ästhetische Formschöpfungen angesehen. Weiter werden europäische Patente nicht für Erfindungen erteilt, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse. Hierfür ist der Patentschutz über ein EP-Patent also ausgeschlossen.

Welche Wirkung hat ein europäisches Patent („EU Patent“)?

Nach der Patenterteilung zerfällt ein EP-Patent in nationale Patente. Um ein Patent in den jeweiligen Ländern gültig werden zu lassen (so genannte Validierung), sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Anschließend wirkt und unterliegt das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es validiert worden ist, denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent.

Welcher örtliche Schutzbereich gilt für ein europäisches Patent? Wo ist dieses geschützt?

Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.

Die derzeit 38 Vertragsstaaten sind Albanien, Österreich, Belgien, Bulgarien, die Schweiz, Zypern, die Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Litauen, Lettland, Luxemburg, Monaco, Nordmazedonien, Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, San Marino und die Türkei.

Darüber hinaus kann über ein EP-Patent unter bestimmten Voraussetzungen Schutz in den Ländern Bosnien-Herzegowina und Montenegro sowie Marokko, Republik Moldau, Tunesien und Kambodscha erreicht werden.

Was kostet der Patentschutz in Europa? Welche Kosten fallen für eine europäische Patentanmeldung an?

Die Kosten der EP-Patentanmeldung in Europa richten sich nach dem jeweils gewünschten Leistungsumfang. Diese setzen sich aus den Amtsgebühren des Europäischen Patentamts (EPA) (z.B. Amtsgebühr für die Anmeldung eines Patents in Europa, Amtsgebühren für die obligatorische Recherche und ggf. Kosten für die Prüfungs- und Benennungsgebühren) sowie ggf. unserem Honorar bei entsprechender Beauftragung zusammen.

Eine jeweils aktuelle Übersicht über die Amtsgebühren für eine europäische Patentanmeldung können Sie auch direkt hier auf der Webseite des Europäischen Patentamts abrufen.

Kann ich das angemeldete Patent nachträglich noch ändern? Kann ich den Schutz meiner europäischen Patentanmeldung nach der Einreichung erweitern?

Der Schutzbereich eines europäischen Patents (z.B. der Ansprüche) kann nach der Patentanmeldung oder gar der Erteilung nur noch eingeschränkt, nicht aber erweitert werden. Hier ist man auf den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen beschränkt.

Prüft das Europäische Patentamt auf andere Patente von Dritten?

Nach der Anmeldung eines europäischen Patents recherchiert ein Patentprüfer beim EPA zumeist recht umfangreich nach möglicherweise entgegenstehendem Stand der Technik. Hierbei geht es vor allem darum, ob die Erfindung die Kriterien „Neuheit“ und „erfinderische Tätigkeit“ erfüllt.

Bedeutet ein erteiltes europäisches Patent, dass mein darauf basierendes Produkt keine Schutzrechte Dritter verletzt?

Selbst wenn ein europäisches Patent erteilt wurde, bedeutet es leider nicht, dass mit dem darauf basierenden Produkt keine Schutzrechte wie Patente oder Gebrauchsmuster Dritter verletzt werden.

Wie ist der Ablauf einer Patentanmeldung bzw. Patenterteilung / Patentregistrierung in Europa (bei unserer Mitwirkung) und wie ist die Dauer bis zur Erteilung eines europäischen Patents?

Ablauf einer Patentregistrierung in Europa (bei unserer Mitwirkung):

 

➔ Auftrag & Zahlung ➔ Entwurf (optional: vorherige Recherche) ➔ Einreichung der Anmeldung und Weiterleitung der Amtsgebühren nach Ihrer Freigabe

 

➔ Recherche nach Stand der Technik durch Europäisches Patentamt (EPA)

 

➔ Innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Europäischen Rechercheberichts: Zahlung der Prüfungs- und Benennungsgebühren und Stellungnahme auf Recherchebericht

  •             ➔ wenn Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber Stand der Technik als gegeben angesehen werden (und formelle Voraussetzungen erfüllt sind) ➔ Zahlung der Erteilungsgebühr und Einreichung der Ansprüche auf Englisch und Französisch ➔ Erteilung des Patents und Ausstellung der Urkunde ➔ Validierung in den gewünschten Ländern (wobei zum Teil Übersetzungen erforderlich sind) bzw. ggf. künftig europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung („EU Patent“, „Einheitspatent“)
  •            ➔ wenn Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber Stand der Technik nicht als gegeben angesehen werden: Erstellung eines Prüfungsbescheids mit Fristsetzung durch das EPA, um Beanstandungen durch Stellungnahme und ggf. geänderte Ansprüche zu beheben ➔ wenn gelingt, dann Erteilung des Patents, wenn nicht, erneuter Prüfungsbescheid bzw. mündliche Verhandlung (bei Zurückweisungsbeschluss besteht Möglichkeit, dagegen vorzugehen)
Wie kann ich mit einem geschützten europäischen Patent werben?

Nach Erteilung des EP-Patents dürfen Sie unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen z.B. mit einem Hinweis wie „Patentschutz in Europa“, „patentgeschützt“, „EP-Patent“ o.ä. für die geschützte Erfindung werben, solange das Patent in Kraft ist.

Wie lange besteht bei einem EP-Patent maximal Schutz? Was ist die maximale Schutzdauer bzw. Laufzeit eines Patents beim EPA?

Ein Patent beim Europäischen Patentamt kann – bei Zahlung der Jahresgebühren – bis zur maximalen Schutzdauer von 20 Jahren verlängert werden.

Muss ich ein europäisches Patent benutzen? Besteht eine Benutzungspflicht für ein geschütztes Patent in Europa?

Anders als eine Marke muss ein europäisches Patent nicht benutzt werden. Auch eine Nichtbenutzung ist daher kein Grund für einen Widerruf des EP-Patents. Eine Benutzungspflicht sowie eine Benutzungsschonfrist gibt es damit auch bei europäischen Patenten nicht.