Designschutz Europa / „EU-Design“ / Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
EU Design anmelden zum Festpreis / Designregistrierung
Die Anmeldung eines Designs in Europa – genauer gesagt: in der Europäischen Union – ist für fast jedes Unternehmen wichtig und empfehlenswert, um etwa eine formschöne Entwicklung bei einem neuen Produkt zu schützen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, einen Designschutz in Europa (bzw. in der Europäischen Union / EU) zu erreichen! Wenn es zu keinen Problemen mit dem „Markenamt“ kommt, erhalten Sie ein registriertes Design in der Europäischen Union (EU-Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster / „Design Patent“) mit unserer Unterstützung bereits ab einem kostengünstigen Anwaltshonorar (Festpreis) von 300 € (zzgl. Amtsgebühren des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum – EUIPO in Alicante). Dies erfasst u.a. die EU Designanmeldung (online) sowie (im Idealfall) auch die Designregistrierung im Designregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (früher: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – HABM / OHIM). Gerne können Sie Kontakt mit uns aufnehmen oder sich hier zu unserem Leistungsangebot für die Designanmeldung auf europäischer Ebene / EU-Ebene über unsere Kanzlei informieren.
Betreut und durchgeführt wird Ihre Anmeldung von unserem „Europäischen Designanwalt“ (European Design Attorney), also Patentanwalt (European Patent, Trademark and Design Attorney) bzw. Rechtsanwalt (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz).
Auch bei der Designanmeldung in anderen Ländern oder Regionen sind wir Ihnen gerne behilflich:
Der Designschutz in der Europäischen Union (Gemeinschaftsgeschmacksmuster / EU Design / Europäisches Design) kann etwa folgende Erzeugnisse bzw. Muster umfassen:
- 2D-Designs bzgl. zweidimensionalen Erscheinungsformen und 3D-Designs bzgl. dreidimensionalen Erscheinungsformen definiert durch Merkmale wie Linien, Konturen, Farben oder Oberflächenstruktur
- Beispiele: Produkte wie Möbel, Leuchten, Alltagsgegenstände etc., einschließlich grafischer Symbole (Logoschutz), Verpackung und typografische Schriftzeichen sowie auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden. Zudem können auch Benutzeroberflächen von Apps oder Webseiten designrechtlich geschützt werden
Unsere Leistungsangebote für die Anmeldung Ihres Geschmacksmusters / Designs in der Europäischen Union (EU Design):
300 € für eine Designanmeldung (Angebot für weitere Designs im Rahmen einer Sammelanmeldung auf Anfrage)
420 € für eine Designanmeldung (Angebot für weitere Designs im Rahmen einer Sammelanmeldung auf Anfrage)
350 € (bei einer Online-Anmeldung eines Gemeinschafts-geschmacksmusters, davon 230 € für Eintragung sowie 120 € für die Veröffentlichung)
(weitere Designs etwa bei einer Sammelanmeldung führen zu zusätzlichen Gebühren)
350 € (bei einer Online-Anmeldung eines Gemeinschafts-geschmacksmusters, davon 230 € für Eintragung sowie 120 € für die Veröffentlichung)
(weitere Designs etwa bei einer Sammelanmeldung führen zu zusätzlichen Gebühren)
Anmeldung des Designs nach Ihren Vorgaben (Verwendung Ihrer Designdarstellungen und lediglich Hinweis auf allgemeine Punkte ohne Beratung zu Anmeldestrategie für bestmöglichen Schutz sowie ohne Recherche bzgl. Schutzfähigkeit) (Achtung: Ohne Recherche nach vorbekannten Designs besteht ein gewisses Risiko, dass das Design z.B. nicht „neu“ und damit nicht rechtsbeständig ist)
→ Für alle, die schon wissen, was sie möchten
Beratung zu Anmeldestrategie (z.B. bzgl. optimaler Form für bestmöglichen Schutz), jedoch keine Recherche bzgl. Schutzfähigkeit (Achtung: Ohne Recherche nach vorbekannten Designs besteht ein gewisses Risiko, dass das Design z.B. nicht „neu“ und damit nicht rechtsbeständig ist)
→ Guter Kompromiss, um gröbste Fehler zu vermeiden
(Anmeldung nach Ihren Vorgaben)
(Anmeldung nach Ihren Vorgaben)
(Anmeldung nach Ihren Vorgaben)
(Anmeldung nach Ihren Vorgaben)
(auf Anfrage möglich)
(auf Anfrage möglich)
300 € für eine Designanmeldung (Angebot für weitere Designs im Rahmen einer Sammelanmeldung auf Anfrage)
420 € für eine Designanmeldung (Angebot für weitere Designs im Rahmen einer Sammelanmeldung auf Anfrage)
Optionale Zusatzleistungen
Erstellung professioneller technischer Zeichnung/en für die Anmeldung/en von spezialisierten Zeichnern nach Ihren Vorgaben: 150 € pro DIN A4 Seite
„Express-Bearbeitung“ Ihres Auftrags durch Anwalt: Für ein Zusatzhonorar von 100 € melden wir Ihr Design nach Auftragserteilung und Zahlung sowie Vorliegen der Voraussetzungen (einschließlich Beratung und Vorbereitung der Anmeldung) an Werktagen (Mo.-Fr.) binnen 24 Stunden an, was bei sehr zeitkritischen Anmeldungen empfehlenswert sein kann. (Die reguläre Bearbeitungszeit für Designanmeldungen kann mehrere Werktage betragen.)
Sammelanmeldung (v.a. beim Paket „Standard“): Wenn Sie mehr als ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster / EU-Design in einer Serie / Produktkategorie anmelden möchten (sog. Sammelanmeldung), machen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot, wenn der Umfang der Anmeldungen feststeht. Über diese Möglichkeit können neben dem Gegenstand als Ganzes auch Teile davon oder spezielle Ausprägungen / Modellvarianten geschützt werden.
Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Designschutz in der Europäischen Union:
Nach Art. 1 Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) wird ein Geschmacksmuster (Design) mit Gültigkeit in der Europäischen Union als „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ bezeichnet. In diesem Zusammenhang gibt es ein „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ sowie ein „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“.
Artikel 3 a) GGV definiert ein Geschmacksmuster als Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
Gemäß Art. 4 GGV kann ein Geschmacksmuster geschützt werden, wenn es neu ist und Eigenart hat. Diese „Neuheit“ liegt vor, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Demgegenüber hat ein Design „Eigenart“, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Nach Art. 8 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster u.a. nicht für Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Hierfür gibt es den Patentschutz sowie den Gebrauchsmusterschutz. Darüber hinaus darf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster z. B. nicht in einem Design bestehen, das gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Wenn Sie einen Logoschutz für Ihr Logo in der EU benötigen, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, dies zu erreichen. So kann für ein neues Logo ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, wenn die Anforderungen gegeben sind. Zusätzlich oder alternativ kommt ggf. auch ein Markenschutz – etwa als eine Bildmarke – in Betracht, wenn das Logo schon länger verwendet wird und es als Herkunftshinweis genutzt werden soll. Beide Möglichkeiten haben unterschiedliche Zielrichtungen und Anforderungen sowie verschiedene Vor- und Nachteile.
Ein registriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat eine einheitliche Wirkung für die gesamte Europäische Union. Bei erfolgreicher Eintragung gibt ein „EU-Design“ Schutz in allen (derzeit) 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Designschutz besteht also in folgenden Ländern Europas: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Ein EU-Design / Gemeinschaftsgeschmacksmuster kostet zwar mehr, jedoch ist der Schutz deutlich größer als bei einem (nur) deutschen Design und umfasst sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wenn Sie also nicht alleine in Deutschland tätig sind und einen Designschutz nicht nur dort, sondern auch in anderen Europäischen Ländern wie z.B. Österreich, Frankreich, Italien, Polen, Tschechien oder den Niederlanden etc. benötigen, ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster häufig empfehlenswert und eine sehr gute Option.
Die Kosten einer Designanmeldung in der Europäischen Union richten sich nach der Anzahl der zu schützenden Muster. Generell setzen sich die Kosten aus den Amtsgebühren des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) (sowie ggf. unserem Honorar bei entsprechender Beauftragung) zusammen. Die Amtsgebühr für die Eintragung und Bekanntmachung eines EU-Designs beläuft sich bei einer elektronischen Anmeldung auf 350 €. Für weitere Geschmacksmuster im Rahmen dieser Sammelanmeldung kommen zusätzlich 175 € Amtsgebühren je weiterer Anmeldung hinzu.
Übersicht Amtsgebühr für Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen in der EU:
Im Grunde können Sie ein EU-Design zwar auch selbst anmelden, wenn Sie eine Adresse in der EU haben. Wenn Sie dies tatsächlich machen, sollten Sie sich jedoch dringend mit den Anforderungen und Voraussetzungen des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts vertraut machen. Anmeldungen eines „Nicht-Profis“ können zu schweren oder nicht mehr zu behebenden Fehlern sowie im Ergebnis zu einer nutzlosen Designanmeldung führen.
Auch bei der Anmeldung eines Designs in der Europäischen Union sind die Details relevant. Anmeldungen von „Laien“ führen häufig zu einem zu engen Schutzumfang oder schützen nicht selten auch nicht das, was geschützt werden soll. Für einen optimalen Schutz und zur Vermeidung von Fehlern bei der Designanmeldung kann es ratsam sein, sich von Spezialisten in diesem Bereich beraten zu lassen.
Eine Rückerstattung von Amtsgebühren durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) findet leider auch dann nicht statt, wenn eine Anmeldung aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgreich war. Die Gebühr wird aufgrund der bis dahin erfolgten Bearbeitung bzw. Prüfung der Anmeldung durch das Amt einbehalten.
Nach der Designanmeldung oder der Designregistrierung kann die Form des Geschmacksmusters nicht mehr geändert werden. Neben einer ggf. möglichen Abtrennung von verschiedenen Mustern im Rahmen der Anmeldung ist vor allem die Rücknahme oder Löschung möglich. Weiterentwicklungen oder Abwandlungen des registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmusters können – bei Vorliegen der Schutzvoraussetzungen – ggf. über eine neue Designanmeldung oder durch eine Sammelanmeldung geschützt werden.
Nein, nach EU-Designrecht ist keine Prüfung auf ältere Rechte von Dritten vorgesehen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante registriert ein Design also ohne entsprechende Überprüfung. Es kann daher sein, dass auch nicht rechtbeständige Geschmacksmuster eingetragen und diese später gelöscht werden. Zumindest eine gewisse Vorabrecherche nach entsprechendem Formenschatz kann daher sinnvoll sein.
Ablauf einer Designregistrierung auf Ebene der Europäischen Union (bei unserer Mitwirkung):
➔ Auftrag & Zahlung ➔ Zusammenstellung & Entwurf ➔ Anmeldung und Weiterleitung der Amtsgebühren nach Ihrer Freigabe ➔ Prüfung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf formelle Anforderungen ➔
- ➔ wenn Probleme ➔ Beanstandung mit Fristsetzung, um diese durch Stellungnahme an das Amt zu klären ➔ wenn dies gelingt, dann wird die Prüfung fortgesetzt // wenn nicht gelingt, dann Zurückweisung und Möglichkeit, dagegen vorzugehen
- ➔ wenn keine Probleme ➔ Registrierung des Designs, Veröffentlichung und Möglichkeit, elektronische Designurkunde zu erhalten / Weiterleitung der Designurkunde an Sie
(Dauer von Anmeldung bis Registrierung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim EUIPO im Idealfall bereits ab einigen Tagen / ein paar Wochen.)
Nach Eintragung des EU-Designs dürfen Sie hierfür z.B. mit dem Hinweis auf ein „registriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ oder einen „Designschutz in der EU“ werben.
Ein eingetragenes Design gibt – wenn keine vorherige Löschung stattgefunden hat – zunächst Schutz für fünf Jahre (gerechnet ab dem Anmeldetag).
Ein EU-Design kann beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach Ablauf der erstmaligen Schutzdauer von fünf Jahren um jeweils weitere fünf Jahre bis zur maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden.
Anders als eine Marke muss ein EU-Design in der Europäischen Union nicht benutzt werden. Demnach ist auch eine Nichtbenutzung kein Grund für eine Löschung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Eine Benutzungsschonfrist bzw. eine Benutzungspflicht gibt es bei Designs nicht.