Patentschutz Deutschland: Deutsches Patent anmelden
zum Festpreis mit Patentanwalt
Wenn Sie eine technische Erfindung gemacht haben und dafür einen Patentschutz in Deutschland benötigen – z.B. ein Deutsches Patent anmelden möchten („DE Patent“) – hilft Ihnen unser Patentanwalt (Deutscher Patentanwalt / Europäischer Patentvertreter) gerne! Wenn es zu keinen Beanstandungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München kommt, erhalten Sie eine Patentanmeldung in Deutschland mit unserer Unterstützung bereits ab einem kostengünstigen Anwaltshonorar (Festpreis) von 1.500 € (zzgl. Amtsgebühren des Deutschen Patent- und Markenamts – DPMA in München). Dies erfasst u.a. die Kosten für die Beratung im Patentrecht sowie die Ausarbeitung und Einreichung der deutschen Patentanmeldung (online) beim Deutschen Patentamt (DPMA). Nehmen Sie gleich Kontakt mit unserer Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei auf oder informieren Sie sich hier zu unserem Leistungsangebot für die Patentanmeldung in Deutschland.
In unserer Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei arbeitet unser Deutscher Patentanwalt (sowie „Europäischer Patentanwalt“, also European Patent, Trademark and Design Attorney) mit über zehn Jahren Erfahrung im Patentrecht Ihre Anmeldung aus und betreut diese.
Auch bei weiteren Anmeldungen der technischen Erfindung (z.B. in anderen Ländern oder Regionen) sind wir Ihnen gerne behilflich:
Der Patentschutz in Deutschland kann
etwa folgende Patentarten umfassen:
- Erzeugnispatent: Schutz für Erzeugnisse / Gegenstände (Produkte oder Vorrichtungen, z.B. Alltagserfindungen, Maschinen oder Teile davon)
- Verfahrenspatent: Schutz von Verfahren zur Produktion bzw. Herstellung eines Gegenstandes oder die Verwendung eines Produkts für einen bestimmten Zweck
Unsere Leistungsangebote für die Anmeldung Ihres Patents in Deutschland:
1.500 € für eine Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen (Angebot für weitere Ansprüche auf Anfrage) und einer Figur / Zeichnung
2.500 € für eine Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen (Angebot für weitere Ansprüche auf Anfrage) und bis zu 5 Figuren / Zeichnungen
Ab 3.000 € für eine Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren / Zeichnungen
40 € (bei einer elektronischen Anmeldung)
40 € (bei einer elektronischen Anmeldung)
40 € (bei einer elektronischen Anmeldung)
Anmeldung des Patents nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. eine schwarz-weiße Strichzeichnung (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung
Voraussetzung: Einfache Komplexität des technischen Sachverhalts → Für alle, die eine kostengünstige Basisabsicherung möchten
Anmeldung des Patents nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. schwarz-weiße Strichzeichnungen (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung
Voraussetzung: Einfache bis mittlere Komplexität des technischen Sachverhalts → Guter Kompromiss zwischen Kosteneffizienz und Absicherung
Anmeldung des Patents nach Ihren Vorgaben, d.h. Sie stellen uns eine stichpunktartige Zusammenfassung der Erfindung (mit möglichen Vorteilen gegenüber dem Stand der Technik) sowie ggf. schwarz-weiße Strichzeichnungen (auf weißem Grund, ohne Bemaßungen und Schattierungen) zur Verfügung
Voraussetzung: Einfache bis höhere Komplexität des technischen Sachverhalts → Für alle, die eine bestmögliche Absicherung der Erfindung anstreben
Die Angebote gelten nicht bei Erfindungen auf dem Gebiet der Biologie und/oder Chemie und beziehen sich auf die Ausarbeitung und Anmeldung des Schutzrechts bis zur Einreichung.
Das Prüfungs- und Erteilungsverfahren ist davon nicht umfasst. Die voraussichtlichen Kosten für die Bearbeitung von Prüfungsbescheiden teilen wir Ihnen vorab mit, wenn diese absehbar sind.
Die zur Erteilung vorgesehenen Unterlagen sowie die Patenturkunde werden von uns für eine Pauschale von 100 € geprüft.
Achtung bei Arbeitnehmern in Deutschland: Stehen Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten oder im öffentlichen Dienst, Beamten und Soldaten in Deutschland im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, dann können diese dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterfallen. Derartige Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber zu melden und können dann ggf. von diesem angemeldet werden.
Wir prüfen zunächst, ob sich Ihre Erfindung für das jeweilige Paket eignet!
Achtung: Wenn Sie hier nicht selbst recherchiert haben, besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass die Erfindung schon vor der eigenen Anmeldung bekannt war und die Erfindung ggf. nicht patentierbar ist (und z.B. im Prüfungsverfahren zurückgewiesen wird).
(Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen und einer Figur / Zeichnung bei einfacher Komplexität des technischen Sachverhalts)
(Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen und bis zu 5 Figuren / Zeichnungen bei einfacher bis mittlerer Komplexität des technischen Sachverhalts)
(Erstellung einer Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren / Zeichnungen bei einfacher bis höherer Komplexität des technischen Sachverhalts)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
(gegen zusätzliche Pauschale)
1.500 € für eine Kurzanmeldung mit bis zu 3 Ansprüchen und einer Figur (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)
2.500 € für eine Anmeldung mit bis zu 7 Ansprüchen und bis zu 5 Figuren (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)
Ab 3.000 € für eine Anmeldung mit bis zu 10 Ansprüchen und bis zu 10 Figuren (Angebot für umfangreichere Anmeldung auf Anfrage)
Optionale Zusatzleistungen
Vorabrecherche nach Stand der Technik durch uns (auch separat vor Beauftragung einer Schutzrechtsanmeldung buchbar): Je nach Paket oder Ihren individuellen Budgetvorgaben führen wir eine Recherche zum Stand der Technik durch, der Ihrer Anmeldung entgegengehalten werden könnte. Da die Recherche durchgeführt wird, ehe die Schutzrechtsanmeldung ausgearbeitet wird, kann – falls ein einschlägiger Stand der Technik aufgefunden wird – auf die Ausarbeitung einer eigenen Anmeldung verzichtet und so Kosten gespart werden.
Recherche-Pakete („Patentrecherche“):
Nicht bei: Erfindungen auf dem Gebiet der Biologie und/oder Chemie.
Je höher das Budget für die Recherche ist, desto umfangreicher kann diese durchgeführt werden, sodass sich die Wahrscheinlichkeit, dass relevanter Stand der Technik nicht aufgefunden wird, verringert. Ganz ausgeschlossen kann dies jedoch leider nicht werden.
Achtung: Eine Recherche gibt letztlich immer nur einen mehr oder weniger groben Überblick über den vorhandenen Stand der Technik und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Dies hängt dabei mit verschiedenen Faktoren zusammen. So werden Patentanmeldungen beispielsweise erst 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht, d.h. relativ neu angemeldete Erfindungen können – selbst bei einer sehr umfangreichen Recherche – nicht aufgefunden werden.
„Express-Bearbeitung“ der Anmeldung durch Patentanwalt: Für ein Zusatzhonorar in Höhe von 25 % auf das Angebot für die Anmeldung (mindestens jedoch 500 €) wird Ihre Anmeldung von uns priorisiert bearbeitet. Nach Auftragserteilung und Zahlung sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen und sämtlicher Informationen (bzw. Zeichnung/en) erhalten Sie den Entwurf für die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen. Bei besonders eiligen Anmeldungen (z.B. vor Messen) ist auch – ggf. gegen Zahlung eines weiteren Zuschlags – eine noch schnellere Bearbeitung möglich.
Erstellung vorschriftsgemäßer Zeichnungen: Für 100 € pro Zeichnung erstellen wir formgerechte Zeichnungen.
Rechercheantrag: Für 100 € (zzgl. 300 € Amtsgebühren) stellen wir einen Antrag auf Recherche und leiten Ihnen den Recherchebericht samt der vom Deutschen Patent- und Markenamt aufgefundenen Druckschriften in digitaler Form zusammen mit unserem Angebot für die Analyse weiter. Eine Analyse des Rechercheberichts sowie der Druckschriften ist nicht im Preis enthalten.
► Beschleunigungsantrag: Falls Sie Interesse an einer beschleunigten Bearbeitung der Recherche durch das Deutsche Patent- und Markenamt haben, besteht die Möglichkeit, ein (unverbindliches) Beschleunigungsgesuch zu stellen, wobei das Amt jedoch nicht daran gebunden ist bzw. das Beschleunigungsgesuch auch abgelehnt werden kann. Diesen Service können wir Ihnen für 100 € anbieten.
Prüfungsantrag: Um ein Patent zu erhalten, muss das Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen werden. Der Prüfungsantrag muss bei einer deutschen Patentanmeldung innerhalb von sieben Jahren gestellt werden. Falls Interesse an einer schnellen Patenterteilung in Deutschland besteht, kann – für 100 € (zzgl. 350 € Amtsgebühren) – unmittelbar bei der Einreichung der Anmeldung ein Prüfungsantrag gestellt werden. Wir leiten Ihnen den Prüfungsbescheid zusammen mit den vom Deutschen Patent- und Markenamt aufgefundenen Druckschriften in digitaler Form sowie unser Angebot für eine Erwiderung auf den Prüfungsbescheid weiter. Eine Analyse des Prüfungsbescheids sowie der Druckschriften ist nicht im Preis enthalten.
► Beschleunigungsantrag: Falls Sie Interesse an einer beschleunigten Bearbeitung der Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt haben, besteht die Möglichkeit, ein (unverbindliches) Beschleunigungsgesuch zu stellen, wobei das Amt jedoch nicht daran gebunden ist bzw. das Beschleunigungsgesuch auch abgelehnt werden kann. Diesen Service können wir Ihnen für 100 € anbieten.
Überprüfung der Offenlegungsschrift: Eine Patentanmeldung wird nach 18 Monaten veröffentlicht. Für eine Pauschale von 100 € überprüfen wir gerne, ob die Offenlegungsschrift mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.
Parallele Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland: Für zusätzliche 350 € (zzgl. 30 € Amtsgebühren) reichen wir parallel eine an die Formvorschriften angepasste inhaltsgleiche Gebrauchsmusteranmeldung (ohne Verfahrensansprüche) in Deutschland ein.
Parallele Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich: Für zusätzliche 1.595 € (einschließlich Amtsgebühren) stellen wir einen Kontakt zu unseren österreichischen Kollegen her, damit diese für Sie parallel eine inhaltsgleiche Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich einreichen. Falls mehr als 10 Ansprüche vorhanden sind, kämen zusätzliche Amtsgebühren hinzu. Im Gegensatz zu einem Deutschen Gebrauchsmuster findet in Österreich eine gewisse Prüfung der Ansprüche statt. Falls es zu einer Beanstandung kommt, müsste darauf reagiert werden. Die Beantwortung von amtlichen Mitteilungen berechnet sich dabei nach dem damit verbundenen Aufwand, wobei wir Ihnen vorab ein entsprechendes Angebot unterbreiten würden.
Die Amtsgebühren beinhalten eine in Österreich obligatorische Recherche sowie die Veröffentlichungsgebühren. Eine Änderung der Ansprüche im Eintragungsverfahren ist grundsätzlich möglich, nämlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhalt des Rechercheergebnisses. Falls Änderungen vorgenommen werden sollen, berechnet sich dies nach dem Aufwand.
► Beschleunigungsantrag: Falls die Bearbeitung der Gebrauchsmusteranmeldung in Österreich beschleunigt werden soll, kann – für 200 € – gerne ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Patentschutz in Deutschland:
Nach § 1 Abs. 1 Patentgesetz (PatG) werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine patentierbare Erfindung kann dabei Erzeugnisse, Vorrichtungen sowie Verfahren betreffen.
Eine schutzfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Nach § 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als „neu“, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei der relevante Stand der Technik alle Kenntnisse umfasst, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Demgegenüber gilt eine Erfindung als auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Schließlich liegt eine „gewerbliche Anwendbarkeit“ vor, wenn der Gegenstand der Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
In Deutschland können z.B. für Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, den menschlichen Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, nicht über ein deutsches Patent geschützt werden. Hierfür ist der Patentschutz in Deutschland also ausgeschlossen und es ist keine Patentregistrierung möglich.
Ein eingetragenes deutsches Patent ist alleine im Bereich der Bundesrepublik Deutschland registriert. Wenn ein Patent neben Deutschland auch in anderen Ländern (z.B. in Österreich oder der Schweiz) geschützt sein soll, so ist dort separat ein Schutz zu beanspruchen. Alternativ kann auch über ein europäisches Patent (EP-Patent) Schutz in Deutschland und anderen Ländern Europas erreicht werden.
Wenn man seine Idee oder Erfindung nicht patentieren bzw. durch ein Patent oder Gebrauchsmuster schützen lässt, kann diese im Grunde von Dritten nachgeahmt, kopiert und übernommen werden, ohne dass man hiergegen etwas unternehmen kann. Ein eingetragenes Patent definiert zum einen den Schutzbereich des Patents, schafft ein Monopolrecht und ermöglicht das Vorgehen gegen Nachahmer. So ist es Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers z.B. verboten, das patentierte Erzeugnis in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Außerdem kann ein eingetragenes deutsches Patent beispielsweise in der Werbung herausgestellt werden (z.B. mit dem Hinweis auf ein „patentiertes Produkt“ oder einen „Patentschutz in Deutschland“). Zudem können an einem geschützten Patent auch Lizenzen vergeben werden oder es kann ein Verkauf „der Idee“ stattfinden.
Generell empfiehlt es sich, nicht zu lange mit einer Patentanmeldung zu warten, wenn die Erfindung soweit fertig gestellt ist, da ggf. Dritte zuvorkommen können. In jedem Fall sollte jedoch vor einer Veröffentlichung oder Präsentation der Idee gegenüber Dritten ein Patentschutz beantragt werden.
Zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster gibt es in Deutschland verschiedenste Unterschiede. Während eine Patentanmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt geprüft wird, gibt es bei einem Gebrauchsmuster beispielsweise kein Prüfungsverfahren. Hierbei handelt es sich also um ein ungeprüftes Schutzrecht. Ein weiterer wichtiger Unterschied ist die deutlich kürzere maximale Schutzdauer eines deutschen Gebrauchsmusters von lediglich zehn Jahren. Demgegenüber beträgt die maximale Schutzdauer beim Patent 20 Jahre. Anders als im Patentrecht gibt es im Gebrauchsmusterrecht eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, während bei einer Patentanmeldung jede Vorveröffentlichung neuheitsschädlich ist.
Die Frage, ob ein deutsches Patent oder ein deutsches Gebrauchsmuster besser ist, lässt sich pauschal leider nicht beantworten, da beide Schutzrechte Vor- und Nachteile mit sich bringen. Zwar fallen bei einer Gebrauchsmusteranmeldung niedrigere Amtsgebühren (etwa für die Verlängerung) an, doch wird es als ungeprüftes Schutzrecht oft weniger ernst genommen als ein Patent. Über ein Gebrauchsmuster ist jedoch ein relativ schneller Schutz möglich, da es von der Anmeldung bis zur Eintragung oft nur einige Wochen dauert. Demgegenüber dauert das Prüfungsverfahren bei einer Patentanmeldung oft mehrere Jahre. Letztlich hängt es vom Einzelfall ab für welches Schutzrecht man sich entscheidet. Oftmals wird auch ein doppelter Schutz durch Patent und Gebrauchsmuster angestrengt, um von den Vorteilen beider Schutzrechte zu profitieren.
Die Kosten der Patentanmeldung in Deutschland richten sich nach dem jeweils gewünschten Leistungsumfang. Diese setzen sich aus den Amtsgebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) (sowie ggf. unserem Honorar bei entsprechender Beauftragung) zusammen. Die Amtsgebühr für die Anmeldung eines Patents in Deutschland beläuft sich auf lediglich 40 Euro. Hinzu kommen ggf. noch Kosten für das Recherche- oder Prüfungsverfahren.
Übersicht Amtsgebühren für eine Patentanmeldung in Deutschland:
Theoretisch können Sie ein Patent in Deutschland zwar auch selbst ausarbeiten und anmelden, doch ist davon – v.a. wenn Sie keine umfassende Erfahrung in dem Bereich und entsprechendes Fachwissen haben – im Regelfall abzuraten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erweckt auf seiner Webseite zwar den Eindruck, dass man für eine Patentanmeldung in Deutschland lediglich ein paar Formulare ausfüllen muss, damit man dann ein Patent erhält, doch ist dies stark verkürzt dargestellt. Bei einer (guten) Patentanmeldung kommt es vor allem auf die exakte Formulierung der Patentansprüche an. Im Grunde ist es kein großes Kunststück, irgendein besonders eng formuliertes Patent erteilt zu bekommen. Dies ist jedoch häufig nichts wert, da ein entsprechendes Patent oft nur einen sehr geringen Schutz vor Nachahmern bietet.
Immer wieder melden sich Anmelder in unserer Kanzlei, die eine Patentanmeldung selbst vorgenommen und dann vom Patentamt einen Beanstandungsbescheid erhalten haben. Wenn wir dann beauftragt werden, um zu retten, was zu retten ist, ist das Ergebnis leider oft schlechter (und teils auch teurer), als wenn es gleich von einem Spezialisten gemacht worden wäre, da man auf den Umfang der ersten Anmeldung beschränkt ist.
Vor diesem Hintergrund ist überwiegend dazu zu raten, die Anmeldung entweder von einem Fachmann vornehmen zu lassen oder ganz darauf zu verzichten.
Bei der Anmeldung eines Patents kommt es auf die Details an. Anmeldungen von „Laien“ zielen häufig auf einen zu engen oder zu weiten Schutzumfang ab und schützen oft nicht das, was tatsächlich geschützt werden soll. Außerdem gibt es verschiedenste „Standardfehler“, die zu Beanstandungen und letztlich auch Zurückweisungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) führen können.
Der Schutzbereich eines Patents (z.B. die Ansprüche) kann nach der Patentanmeldung oder gar der Erteilung nur noch eingeschränkt, nicht aber erweitert werden. Hier ist man auf den Umfang der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen beschränkt.
Im Rahmen der Prüfung eines Patents – nach Stellung des Prüfungsantrags und Zahlung der Prüfungsgebühr – recherchiert ein Patentprüfer zumeist recht umfangreich nach möglicherweise entgegenstehendem Stand der Technik. Hierbei geht es jedoch vor allem darum, ob die Erfindung die Kriterien „Neuheit“ und „erfinderische Tätigkeit“ erfüllt.
Selbst wenn ein Patent registriert wurde, bedeutet es leider nicht, dass mit dem darauf basierenden Produkt keine Patente oder Gebrauchsmuster Dritter verletzt werden.
Ablauf einer Patentanmeldung bzw. Patenterteilung in Deutschland (bei unserer Mitwirkung):
➔ Auftrag & Zahlung ➔ Entwurf (optional: vorherige Recherche) ➔ Einreichung der Anmeldung und Weiterleitung der Amtsgebühren nach Ihrer Freigabe
- ➔ wenn Rechercheantrag gestellt wurde ➔ Recherche nach Stand der Technik durch Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- ➔ wenn Prüfungsantrag gestellt wurde (bis spätestens 7 Jahre nach Anmeldetag) ➔ Recherche nach Stand der Technik und Prüfung durch Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
- ➔ wenn Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber Stand der Technik als gegeben angesehen werden (und formelle Voraussetzungen erfüllt sind): Erteilung des Patents und Ausstellung der Urkunde
- ➔ wenn Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber Stand der Technik nicht als gegeben angesehen werden: Erstellung eines Prüfungsbescheids mit Fristsetzung durch das DPMA, um Beanstandungen durch Stellungnahme und ggf. geänderte Ansprüche zu beheben ➔ wenn gelingt, dann Erteilung des Patents, wenn nicht, erneuter Prüfungsbescheid bzw. Anhörung (bei Zurückweisungsbeschluss besteht Möglichkeit, dagegen vorzugehen)
Nach Erteilung des Patents dürfen Sie z.B. mit einem Hinweis wie „Patentschutz in Deutschland“, „patentgeschützt“ o.ä. für die geschützte Erfindung werben, solange das Patent in Kraft ist.
Ein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt kann – bei Zahlung der Jahresgebühren – bis zur maximalen Schutzdauer von 20 Jahren verlängert werden.
Anders als eine Marke muss ein Patent in Deutschland nicht benutzt werden. Auch eine Nichtbenutzung ist daher kein Grund für einen Widerruf des Patents. Eine Benutzungspflicht sowie eine Benutzungsschonfrist gibt es bei Patenten nicht.