Deutsche Marke: Antwort auf Beanstandung / Vorläufige Zurückweisung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durch „Markenanwalt“!

Für nationale oder internationale Markenanmeldungen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München Markenschutz in Deutschland beanspruchen, wird gelegentlich eine Beanstandung / vorläufige Zurückweisung z.B. wegen absoluter Schutzhindernisse erlassen. Als „Markenanwalt“ (Deutscher Patentanwalt / European Patent, Trademark and Design Attorney bzw. Deutscher Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) haben wir umfangreiche Erfahrung im Umgang mit solchen Mitteilungen und Bescheiden des DPMA sowie bei der Beantwortung dieser vorläufigen Zurückweisungen / Beanstandungsbescheide, um eine Zurückweisung nach Möglichkeit zu überwinden und einen Markenschutz in Deutschland zu erreichen.

Vollständige oder teilweise vorläufige Schutzverweigerungen von Markenanmeldungen in Deutschland beruhen z.B. auf den folgenden Schutzverweigerungsgründen:

  • Eine Angabe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wird nicht akzeptiert, weil sie zu unbestimmt ist (z.B. „Einzelhandelsdienstleistungen“), was eine Präzisierung erfordert
  • Absolute Schutzhindernisse, z.B. wenn der Marke (angeblich) jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn für diese ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn diese als beschreibend in Bezug auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen angesehen wird oder wenn die Markenanmeldung als irreführend angesehen wird
  • Eine Marke mit nicht-lateinischen Schriftzeichen (z.B. bei Markenanmeldungen, die aus chinesischen oder kyrillischen Buchstaben bestehen), welche nicht den Anforderungen entspricht (z.B. weil keine Übersetzung, keine Transliteration etc. vorliegt)

Unser erfahrener „Markenanwalt“ (Deutscher Patentanwalt sowie European Patent, Trademark and Design Attorney bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) befasst sich seit Jahren mit Beanstandungsbescheiden / vorläufigen Zurückweisungen des Deutschen Patent- und Markenamts.

Unsere Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei u.a. für Markenrecht ist u.a. auf die Bearbeitung solcher vorläufigen Zurückweisungen des DPMA spezialisiert und bietet auch Pauschalhonorare (Festpreise) je nach zu erwartendem Aufwand an. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen zur Beantwortung und Stellungnahme auf Zurückweisungen des Markenamtes benötigen oder wenn Sie eine Kostenschätzung für die Bearbeitung dieser Angelegenheit wünschen.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit unserer Markenkanzlei mit Patentanwalt (European Patent, Trademark and Design Attorney) und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können.