Designschutz in Großbritannien / England: Anwalt hilft bei Designanmeldung zum Festpreis!

Nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union („Brexit“) sind neu angemeldete „EU-Designs“ / Gemeinschaftsgeschmacksmuster (bzw. Sammeldesigns) dort nicht mehr automatisch geschützt. Um einen Designschutz in England („englisches Design“) bzw. eine Designeintragung in GB („britisches Design“) zu erhalten, ist daher eine separate Designanmeldung in Großbritannien beim dortigen Patent- und Markenamt (Intellectual Property Office – UK IPO / UKIPO) durchzuführen. Hierbei sind wir Ihnen mit unserer Patentanwalts- und Rechtsanwaltskanzlei u.a. für Designrecht gerne behilflich.

Wir können für Sie den Kontakt zu dort vertretungsberechtigten Kollegen herstellen, so dass für Sie die Kosten für eine Designanmeldung in Großbritannien kalkulierbar bleiben und diese z.B. ab einem günstigen Komplettpreis von 500 Euro (einschließlich Amtsgebühren des Patent- und Markenamts in GB / UK sowie Honorar der beteiligten Anwälte) beginnen. Dies gilt vor allem dann, wenn bereits ein deutsches Design oder ein EU-Design (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) besteht oder Sie uns die zur Einreichung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Beim Designrecht in Großbritannien können wir Sie mit unseren Kollegen etwa bei folgenden Bereichen unterstützen:

Designanmeldung in Großbritannien

„Englisches Design“ / „UK Design“ / „britisches Design“ für einen Designschutz in GB

Verlängerung von Designs in Großbritannien / Designverlängerung von englischen Designs

auch als Teile von ursprünglichen EU-Designs / Gemeinschaftsgeschmacksmustern bzw. Sammeldesigns / Sammelanmeldungen

Unterstützung bei möglichen Problemen in Zusammenhang mit GB-Designs

wie etwa einem Angriff oder Löschungsverfahren gegen das Design

Etc.

Für einen umfassenden Schutz der wichtigsten Absatzmärkte in Zentraleuropa empfiehlt sich nicht selten die Kombination aus einem „EU-Design“ (Geschmacksmuster / Gemeinschaftsgeschmacksmuster) sowie einem Design in Großbritannien („englisches Design“). Ergänzend dazu kann auch eine Schweizer Designanmeldung sinnvoll sein. Alternativ kann in diesem Fall auch über die Anmeldung eines Internationalen Designs nachgedacht werden.

Kontaktieren Sie einfach unsere Patentanwaltskanzlei und Rechtsanwaltskanzlei mit „Designanwalt“ (Patentanwalt sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) mit Spezialisierung u.a. auf das Designrecht und teilen uns Ihre Anfrage mit, damit wir Ihnen dann weiterhelfen können!